Versicherungen und Finanzanlagen
§ 34d GewO betrifft Versicherungsvermittlung und -beratung. § 34f betrifft die dort genannten Finanzanlagen, insbesondere bestimmte Investmentvermögen. § 34h betrifft die entsprechende Honorar-Finanzanlagenberatung. Eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34h umfasst nicht pauschal jede Anleihe und jedes Wertpapier, das in einem AvD zulässig sein kann.
Banken und Wertpapierinstitute
Für entsprechend zugelassene Banken und Wertpapierinstitute gelten eigene aufsichtsrechtliche Erlaubnisse. Sie benötigen nicht allein wegen einer AvD-Beratung zusätzlich eine allgemeine §-34f-Erlaubnis. Auch die konkrete Rolle eines Vermittlers und mögliche weitere Erlaubnisse sind zu prüfen.
So prüfst Du das Angebot
- Name, Firma und zuständige Aufsicht feststellen.
- Erlaubnisumfang und Registereintrag prüfen.
- Konkretes Produkt und angebotene Dienstleistung benennen lassen.
- Vergütung, Produktauswahl und Interessenkonflikte offenlegen lassen.
Quellen und Vertiefung
Einordnung zur Originalgrafik
Die Grafik ordnet das gesamte „echte Depot“ pauschal § 34f/§ 34h zu und zeigt dabei Anleihen. Tatsächlich begrenzen diese Vorschriften den zulässigen Produktkreis; für Banken und entsprechend zugelassene Institute bestehen andere Erlaubniswege.
Ergänzung zum Booklet Altersvorsorgedepot, Version 2.0 · Grafikstand: September 2026 · Webtext abgeglichen: 5. Oktober 2026.