Innerhalb einer Bank
Banken führen Verlustverrechnungstöpfe und verrechnen geeignete realisierte Verluste grundsätzlich mit passenden Kapitalerträgen. Nicht ausgeglichene Verluste können fortgeführt werden. Prüfe den Stand in den Steuerunterlagen.
Aktienverluste gesondert behandeln
Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Für Fonds- und ETF-Verluste gilt dieser besondere Aktientopf nicht. Ein bloßer Kursrückgang ist noch kein realisierter Veräußerungsverlust.
Bei mehreren Banken
Banken verrechnen nicht automatisch untereinander. Für eine Verrechnung in der Steuererklärung kann eine Verlustbescheinigung notwendig sein. Prüfe rechtzeitig die Antragsfrist und benötigten Unterlagen. Verkaufe nicht allein wegen eines möglichen Steuereffekts: Anlageplan und wirtschaftliche Folgen gehören zur Entscheidung.
Grundlage
Gesetzliche Grundlage: § 20 Absatz 6 EStG. Vereinfachte Einordnung für ein gewöhnliches privates Depot; besondere Fälle können abweichen.
Praxis · Version 2.0 · Stand: September 2026.