Eigene Beiträge und Zuzahlungen
Regelmäßige eigene Beiträge und Einmalzahlungen können dem Vertragsinhaber zugerechnet werden. Auch Zahlungen durch Angehörige oder Arbeitgeber können je nach Ausgestaltung eigene Altersvorsorgebeiträge sein. Daraus entsteht kein zweiter Fördertopf: Die persönlichen Grenzen gelten zusammen.
Die Grenzen auseinanderhalten
Bis 1.800 € Eigenbeitrag dienen der Zulagenförderung. Im neuen Vertrag sind jährlich bis 6.840 € Eigenbeiträge möglich. Zulagen, Erträge und gesetzlich begünstigte Überträge werden bei dieser Einzahlungsgrenze nicht als neue Eigenbeiträge mitgezählt. Der Sonderausgabenrahmen umfasst bis 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch.
VL sind gesondert geregelt
Vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sind keine Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG. Altersvorsorgewirksame Arbeitgeberleistungen und bestimmte bAV-Beiträge brauchen eine gesonderte Prüfung.
Quellen und Vertiefung
Gesetzestext: Beiträge und Einzahlungsgrenzen
Altersvorsorgedepot · Version 2.0 · Bookletstand: 1. September 2026 · Webtext abgeglichen: 5. Oktober 2026.